Vereinssatzung

MOTORRADFREUNDE DER POLIZEI
ROTTWEIL e.V.

 

 

VEREINSSATZUNG

Stand: 17.01.2009

 

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der am 26.03.1987 gegründete Verein führt den Namen: ,,Motorrad-Freunde der Polizei Rottweil e.V.".

1.2 Er ist Mitglied im „Deutschlandverband Motorradfahrender Polizisten“.

1.3 Sitz des Vereins ist Rottweil

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen.

1.5 Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


2. Zweck, Ziele

2.1 Der Verein verfolgt grundsätzlich gemeinnützige Zwecke.

 

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Ansehens der Polizei und der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit.

 

2.2.1 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

- Kontaktpflege zu gleichartigen und anderen Motorradvereinen
- Förderung der Motorradtouristik und des Motorradsports durch:
Veranstaltungen
Wettbewerbe
Motorradtreffen
Orientierungsfahrten
Bildersuchfahrten o.ä.
- Unterweisung der Mitglieder in allen mit dem Straßenverkehr zusammenhängenden

Fragen und technische Informationen
- Öffentlichkeitsarbeit durch Medieninformationen

 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.5 Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. Zielsetzung sollte sein, dass eine größtmögliche Anzahl von Polizeibeamten/-innen und Beschäftigte der Polizei dem Verein angehören.

 

3.2 Anträge auf Mitgliedschaft sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag und teilt dem/der Antragsteller/-in die Entscheidung mit. Eine vorherige Probezeit ist vorzusehen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

3.2.1 Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller/in die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

3.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Straßenverkehr vorbildlich zu verhalten und sich für die Zwecke und Ziele des Vereins zu engagieren.

 

3.4 Die Mitglieder erkennen die Satzungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

3.5 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen, wenn sich diese besondere Verdienste um das Motorrad und den Verein erworben haben.

 


4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

 

4.2 Freiwilliger Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

 

4.2.1 Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

4.3 Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes, mit einfacher Mehrheit, nach eingeforderter Anhörung des betreffenden Mitgliedes fristlos ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

- Beitragsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung
- grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
- vereinsschädigenden Verhaltens

 

4.3.1 Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mit Angabe der Gründe zuzusenden oder persönlich zu übergeben.

 

4.3.2 Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn die einfache Mehrheit der  Mitgliederversammlung dem Vorstandsbeschluss zustimmt.

 

4.3.3 Ist dies der Fall oder macht das betroffene Mitglied von seinem Anhörungsrecht  nicht innerhalb von 4 Wochen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Der Ausschluss ist nicht mehr anfechtbar.

 

4.3.4 Nach Austritt oder Ausschluss besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

4.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 dürfen alle, die Mitgliedschaft bekundenden Abzeichen oder Urkunden nicht mehr getragen oder benutzt werden.

 

4.4.1 Im Besitz des Mitglieds befindliches Vereinseigentum ist innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft, kostenfrei an den Vorstand zurückzugeben.

 


5. Beiträge

 

5.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr.

 

5.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

5.3 Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte und sind von der Beitragszahlung entbunden.

 


6. Organe des Vereins

6.1 (Die) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und Arbeitsausschüsse, die bei Bedarf gebildet werden.

 


7. Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
dem/den Beisitzer/in

7.2 Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

7.3 Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht, ist im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend.

 

Die Vorstandschaft wird hälftig zeitversetzt gewählt (rollierendes System). Es werden im 2-Jahresrythmus gewählt:                                 1. Vorsitzende/-r, Schriftführer/-in.

Um ein Jahr versetzt werden gewählt:       2. Vorsitzende/-r, Kassierer/-in, Beisitzer.

 

7.3.1 Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.

 

7.3.2 Vorstandsbeschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst. Diese werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird, vom 1. Vorsitzenden rechtzeitig einberufen und geleitet.

 

7.3.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind aktenkundig zu machen.

7.3.4 Die Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann beim Vorliegen besonderer und/oder schwerwiegender Gründe jederzeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit widerrufen werden.

 

7.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

7.4.1 Rechtsgeschäfte können von der/dem 1. Vorsitzenden bis zu einem Wert von € 500.- abgeschlossen werden, sofern die Mittel vorhanden oder in kürzester Zeit zu erwarten sind. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Diese Zustimmung gilt nur im Innenverhältnis.

 

7.5 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder für sich ist allein vertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis zum Verein darf der/die 2. Vorsitzende von seinem/ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.

 

7.6 Der/die 1. Vorsitzende ist für die Einberufung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zuständig. Er/sie hat für den Vollzug der gefassten Beschlüsse zu sorgen.

 

7.7 Der/die 1. Vorsitzende sollte Polizeibeamter/in sein. Es muss mindestens ein Polizeibeamter/-in dem Vorstand angehören.

 

7.8 Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende in der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben und nimmt das Amt als Abwesenheitsvertreter/in wahr. Der/die 2. Vorsitzende ist Leiter/in eines Arbeitsausschusses, falls dieser durch den Vorstand aus  aktuellem Anlass eingesetzt wird.

 

7.9 Der/die Kassier/in verwaltet das Vereinsvermögen nach wirtschaftlichen Grundsätzen und sorgt für den fristgerechten Einzug der Jahresbeiträge. Er/sie verbucht Einnahmen, Ausgaben und Spenden, getrennt nach laufend nummerierten Belegen für jede Kassen- und Kontobewegung. Er/sie leistet Zahlungen, wenn diese  von dem/der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in angewiesen werden. Der/die Kassierer/n hat dem Vorstand auf Verlangen jederzeit Einblick in die Rechnungsführung zu geben.

 

7.10 Der/die Schriftführer/in fertigt über die Verhandlungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen Protokolle, die von dem/der 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
In Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern fertigt der/die Schriftführer/in Berichte über Vorkommnisse, die das Vereinsleben betreffen (siehe Ziffer 2.2.1.).

 

7.11 Der/die Beisitzer/in unterstützt die Vorsitzenden nach Zuweisung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die dem Satzungszweck entsprechenden Aktivitäten.

 


8. Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal statt.

 

8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf möglich, insbesondere wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Grundes bei dem/der Vorsitzenden beantragt.

 

8.3 Eine der Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand zur Jahreshauptversammlung bestimmt.

 

8.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

 

8.5 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

8.6 Jedes Mitglied kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. Diese Punkte müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

8.6.1 Später eingehende Anträge werden in der Tagesordnung aufgenommen, sofern sich die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dafür ausspricht.

8.7 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Vorstandberichtes

- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Aufnahmegebühren

- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als1500.- €

- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Ausschlussbescheide des Vorstandes
- Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

- Ernennungen von Ehrenmitgliedern

 

8.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Stimmübertragungen sind unzulässig.

 

8.9 Sofern zu den einzelnen Bestimmungen nicht eine besondere Mehrheit gefordert wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

 

8.10 Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn dies mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt.

 

8.11 Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung im genauen Wortlaut mit Begründung vorliegen.

 

8.12 Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur durch schriftliche Zustimmung aller Mitglieder möglich.

 

8.13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen, welches vom 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind jedem Mitglied auf Verlangen bekannt zu geben.

 

8.14 Aus der Niederschrift soll hervorgehen:

 

- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
- Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder
- behandelte Themen
- Abstimmungsergebnisse
- Art der Abstimmung
- genauer Wortlaut eventueller Satzungsänderungen

 

8.15 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 


9. Arbeitsausschüsse

9.1 Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Arbeitsausschüsse bilden und einsetzen.

 

9.2 Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen. Ihr Leiter ist der/die 2. Vorsitzende (siehe Ziffer 7.8).

 


10. Vereinsabzeichen und Vereinsembleme

 

10.1 Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass alle die Mitgliedschaft beweisende Urkunden und Abzeichen nur von Mitgliedern benutzt bzw. getragen werden.

 

10.2 Fahrzeugaufkleber sind beim Verkauf der Fahrzeuge zu entfernen oder zumindest unkenntlich zu machen. Es wird hierzu weiter auf Satzungspunkt 4.4 verwiesen.

 


11. Kassenprüfung

11.1 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.

 

11.2 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des/der Kassierer/-in.

 

11.3 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 


12. Auflösung des Vereins

 

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

12.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

12.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

12.4 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das  verbleibende Vereinsvermögen der Polizeistiftung Baden-Württemberg zu.

 

12.5 Bei der Auflösung des Vereins ist die Löschung im Vereinsregister zu veranlassen.

 

 

78628 Rottweil, den 08.04.2009

 

 

MFP-Rottweil e.V.,    Registriert beim Amtsgericht Rottweil  Nr. 577

Aktualisiert (Samstag, den 21. November 2009 um 22:39 Uhr)